Fahrlässige Körperverletzung im Fussball – Was gilt es bei Mannschaftssportarten mit Körperkontakt in der Regel zu beachten?
15.04.2019
Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil vom 5. März 2019 (6B_52/2019) bestätigt, dass wer einem Gegner bei einem gefährlichen Tackling ohne Absicht den Knöchel bricht und dafür die gelbe Karte erhält, eine fahrlässige Körperverletzung begeht.
Es stellt sich nun also die Frage, wie weit man beim Ausüben einer Mannschaftssportart mit Körperkontakt (beispielsweise Fussball, Handball, Eishockey oder Basketball) stillschweigend das Risiko einer möglichen Verletzung unter Berücksichtigung und Einhaltung der Spielregeln akzeptiert und was über dieses akzeptierte Risiko hinausgeht.
Damit nicht per se alle Fussball- oder Handballspieler strafrechtlich verfolgt werden, muss man abgrenzen, was denn überhaupt unter eine fahrlässige Körperverletzung fällt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Konkret müssen also bei einer Körperverletzung, die im Rahmen der Ausübung der Sportart begangen wird, geprüft werden, ob die massgeblichen Sorgfaltspflichten in Abhängigkeit von den allgemein anwendbaren Spielregeln und dem allgemeinen Schädigungsverbot eingehalten wurden.
In vorliegendem Beispiel hatte ein Fussballspieler seinen ballführenden Gegner auf Höhe des Knöchels mit gestrecktem Bein getroffen. Der Getroffene erlitt einen Knöchelbruch, wofür der Schiedsrichter die gelbe Karte erteilte, weil es sich um gefährliches Spiel gehandelt hatte und dies einen Verstoss gegen die Spielregeln des „International Football Association Board" darstellte. Das Erteilen der gelben Karte bedeutet eine gewichtige Verletzung der Spielregeln ohne Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen für den Gegenspieler. Spielregeln dienen dazu, Unfälle zu vermeiden und die Spielenden zu schützen.
Berücksichtigt man die Gefährlichkeit des begangenen Tacklings ist die Verletzung der zum Schutz der anderen Spieler aufgestellten Spielregeln als schwer einzustufen. Bei so einer Verletzung darf nicht mehr davon ausgegangen werden, dass hier eine Einwilligung in das inhärente Risiko einer möglichen Körperverletzung beim Fussballspielen vorliegt.
Es ist empfehlenswert bei der Ausübung einer Mannschaftssportart vorgängig die Spielregeln zu studieren. Sollte es dennoch zu einer unabsichtlichen, strafrechtlich relevanten Verletzung kommen, empfiehlt sich eine fachkundige Beratung für das weitere Vorgehen. Da jeder Fall einen Einzelfall darstellt, den es gesondert zu betrachten gilt und es deswegen auch keine allgemeinen Lösungen gibt, ist es besonders wichtig, eine anwaltliche Beratung beizuziehen, die sich sowohl in den Spezialitäten des Sportrechts als auch im Strafrecht auskennt.
Kontakt: Marie-Caroline Messerli